| Rechtliches | ||
| Fischereischeine | ||
| Fischereischein | Jugendfischereischein | Sonderfischereischein |
| Die Regelungen über die Erteilung von Fischereischeinen - als Nachweis der entsprechenden Sachkunde - ist im nordrhein-westfälischen Landesfischereigesetz (LFischG NRW) in den §§ 31 bis 36 geregelt. In Nordrhein-Westfalen muss grundsätzlich jede natürliche Person, die die Fischerei ausübt und das zehnte Lebensjahr vollendet hat, Inhaber eines fischereilichen Befähigungsnachweises sein und hat diesen bei der Ausübung der Fischerei bei sich zu tragen. | ||
| Ausgenommen hiervon sind - Personen, die einen Fischereiberechtigten, einen Fischereipächter oder einen von diesem beauftragten Inhaber enes Fischereischeines bei der Ausübung der Fischerei unterstützen, es sei denn, sie üben den Fischfang mit der Handangel oder mit geräten zum Fang von Köderfischen aus, - Eigentümer von Privatgewässern |
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Als Befähigungsnachweis kommen der in Betracht. |
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| Achtung ! Neben einem der vorgenannten Befähigungsnachweise muss man zur Ausübung der Fischerei zusätzlich eine Fischereiberechtigung haben. Fischereiberechtigt ist grundsätzlich der Inhaber des Fischrereirechtes, dieser kann die Fischereiberechtigung jedoch durch Pachtvertrag oder aber Fischereierlaubnisschein abtreten. Sofern Sie Fragen zur Fischereiberechtigung für ein bestimmtes Gewässer oder aber zum Erhalt eines Fischereierlaubnisscheines haben, bitte ich Sie sich mit der Unteren Fischereibehörde in Verbindung zu setzen, in deren Gebiet sich das Gewässer befindet. |
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| Quelle: Bezirksregierung Düsseldorf | ||
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